Gentechnik-Zulassung

In der gesamten EU gelten strenge Zulassungsregelungen für gentechnisch veränderte Organismen (GVO). Das ist auch der Grund dafür, dass momentan nur eine gentechnisch veränderte Pflanzensorte in der EU für den Anbau zugelassen ist. Ganz anders ist das beispielsweise in den USA und in Kanada, dort werden Gentechnik-Zulassungsverfahren schnell abgewickelt.

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Pickerl drauf!

GVO-Zulassung in der EU

Die GVO-Zulassung ist in der EU durch Richtlinien und Verordnungen geregelt. Aber wie kommt die Gentechnik auf die Felder und in die Futtertröge? In der gesamten EU gelten strenge Zulassungsregelungen für gentechnisch veränderte Organismen (GVO). Sie wurden über die Jahre an die neuen Herausforderungen angepasst und sind auch immer wieder im Spannungsfeld zwischen Industrieforderungen, Gesundheits- und Umweltfragen.

Die wichtigsten beiden Gesetze, die den Umgang mit Gentechnik regeln, sind die Gentechnikrichtlinie 2001/18/EG und die Verordnung 1829/2003. Bevor ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) in der EU zugelassen wird, muss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine Risikobewertung durchführen. Sie muss alle verfügbaren Studien heranziehen, um das potentielle Risiko für Mensch, Tier und Umwelt einzuschätzen. Dann gibt sie eine Stellungnahme an die EU-Kommission ab.

Die EU-Kommission legt dann, falls die EFSA-Stellungnahme positiv ist, die jeweiligen Anträge der Gentechnik-Konzerne für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) den EU-Mitgliedsstaaten vor. Die Anträge können entweder lauten, dass der gentechnisch veränderte Organismus (GVO) als Futter- und Lebensmittel, oder für den direkten Anbau in der EU zugelassen werden soll. In der Futter- und Lebensmittelindustrie sind vor allem Soja- und Maissorten zugelassen. Sie werden überwiegend aus den USA, Kanada oder Lateinamerika (hier vor allem aus Argentinien oder Brasilien) importiert.

Zumeist stimmen dann die Landwirtschaftsminister der EU-Mitgliedsstaaten darüber ab, ob ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) zugelassen werden soll. Dazu braucht es eine so genannte qualifizierte Mehrheit (zustimmen müssen mindestens 55 Prozent der Mitgliedsstaaten, die gleichzeitig 65 Prozent der EU-Bevölkerung abdecken). Gibt es keine klare qualifizierte Mehrheit, entscheidet letztlich die EU-Kommission.

Seit 2015 gibt es in der EU eine neue nationale Regelung für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen. Das bedeutet, auch wenn in der EU eine Pflanze für den Anbau zugelassen ist, können Staaten oder Regionen ein Anbauverbot verhängen. Sie können dies in zwei Schritten:

  • Forderung an Gentech-Konzern:
    Solange eine Pflanze noch im Zulassungsprozess ist, können Mitgliedsstaaten an den Gentechnik-Konzern schreiben und darum ersuchen, dass der Zulassungsantrag umgeschrieben wird. Stimmt der Konzern zu, muss der Antrag so formuliert werden, dass er für die EU exklusive der jeweiligen Staaten oder Regionen gelten soll, die um eine Anbau-Ausnahme angesucht haben.
  • Forderung an EU-Kommission:
    Stimmt der Konzern nicht zu, hat der Mitgliedsstaat nach der Zulassung die Möglichkeit, bei der EU-Kommission darum anzusuchen ein Anbauverbot zu verhängen. Er muss dafür allerdings Begründungen vorlegen. Zum Beispiel kann hier angeführt werden, dass es für die heimische Landwirtschaft von Nachteil ist, Gentechnik anzubauen, da benachbarte Felder dadurch beeinträchtigt werden. Ein anderer Grund kann sein, dass durch den Anbau von Gentechnik sozio-ökonomische Nachteile entstehen. Sagt die EU-Kommission den Begründungen zu, kann das nationale Anbauverbot wirksam werden.

Österreich hat sich im Zuge dieser Neuregelung einmal mehr explizit gegen den Anbau ausgesprochen. Doch ist auch diese Position von der jeweils aktuellen Regierung abhängig. Derzeit wird die ablehnende Position auch auf EU-Ebene weiterhin vertreten.

Das Vorsorgeprinzip schützt vor Risiken

Das Vorsorgeprinzip gilt in der EU als Schutzmechanismus, wenn es Hinweise auf Risiken gibt, diese aber noch nicht ausreichend be- oder widerlegt werden können. Es kann eingesetzt werden, um potentiell gefährdende Pflanzen und Lebensmittel vorsorglich nicht zur Zulassung zu bringen. Das gilt auch für gentechnisch veränderte Organismen (GVO). Vor allem für jene, die gleich mehrere gentechnische Modifikationen aufweisen und deren Risiken daher besonders schwer abschätzbar sind. Die USA als auch Kanada sehen das Vorsorgeprinzip kritisch, da damit immer wieder verhindert wird, dass gentechnisch veränderte Organismen (GVO) aus den beiden Ländern in der EU für den Import zugelassen werden.

GVO-Zulassung in der USA und Kanada

 

Daumen hoch

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In den USA ist die Food and Drug Administration (FDA) für die Zulassung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zuständig. Im Grunde steht aus Sicht der Behörde den Zulassungen nichts im Wege. Konzerne, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zulassen möchten, müssen lediglich Studien vorlegen, die die Unbedenklichkeit beweisen. Vom Markt genommen werden die Produkte erst, wenn eindeutig bewiesen wurde, dass ein Schaden durch die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) entstanden ist. 

Die kanadische Behörde Health Canada beruft sich bei ihren Zulassungen oft auf die FDA. Das bedeutet, dass auch in Kanada gentechnisch veränderte Organismen (GVO) recht einfach zugelassen werden können. Da beide Länder Exporteure in die EU sind, haben sie natürlich ein großes Interesse daran, dass das EU-Zulassungssystem gelockert wird.