Fragen und Antworten zum Erbrecht in Österreich

Wenn sie sich für Vermächtnisse und Schenkungen an GLOBAL 2000 interessieren, freuen wir uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Gerne beantworten wir Ihre Fragen persönlich, denn in einem Gespräch lässt sich vieles oft einfacher klären. Jedes Gespräch wird selbstverständlich absolut vertraulich behandelt.

Wir möchten Sie auf Änderungen im österreichischen Erbrecht hinweisen, die seit 1.1.2017 gültig und das Ergebnis einer grundlegenden Revision des Erbrechtes sind. Sie betreffen Änderungen im gesetzlichen Erbrecht, eine Modernisierung des Pflichtteilsrecht und die EU-Erbrechtsverordnung.

Aktuelle Informationen zum Erbrecht im Überblick

Für eine individuelle Beratung in rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Rechtsanwalt. Als Organisation können und dürfen wir keine rechtliche Beratung leisten. Auch eine Empfehlung oder die Beratung bei der Suche eines Notars oder Rechtsanwalts kann von GLOBAL 2000 nicht übernommen werden. Wenn Sie gerne mehr über unsere Arbeit und unseren Umgang mit Spenden aus Erbschaften und Vermächtnissen wissen möchten, sind wir gerne für Sie da.

Prinzipiell können Sie alle Vermögenswerte wie Liegenschaften, Sparbücher und Wertpapiere vererben. GLOBAL 2000 wird dafür sorgen, dass die vererbten Gegenstände sachverständig begutachtet und zu einem angemessenen Preis verkauft werden. Der Erlös fließt in unsere Umweltschutzarbeit.

Auch Schulden können vererbt werden. Nicht vererblich sind Rechte und Pflichten wie der Anspruch auf Leibrente, ein persönliches Wohnrecht oder ein Vorkaufsrecht.

Manchmal kommt es vor, dass eine Erbschaft oder ein Vermächtnis auch Verpflichtungen oder Auflagen gebunden ist. Sollten Sie darüber nachdenken, GLOBAL 2000 etwas zu hinterlassen, das an solche Verpflichtungen gebunden ist, dann freuen wir uns, wenn Sie vorab mit uns Kontakt aufnehmen. So können wir gemeinsam klären, ob GLOBAL 2000 Ihre Wünsche auch tatsächlich erfüllen kann.

Sie können Ihr Testament zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen ergänzen, ändern oder durch ein neues Testament widerrufen – unabhängig davon, ob Sie es notariell oder handschriftlich verfasst haben. Nur wenn Sie einen Erbvertrag abschließen, können Sie das Erbversprechen nicht mehr einseitig ändern.

Anmerkung: Ein formal ungültiges Testament ist zur Gänze unwirksam. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich hinsichtlich der Erfüllung aller Formvorschriften an einen öffentlichen Notar zu wenden.

Im Erbfall informiert das Nachlassgericht, der zuständige Notar oder Rechtsanwalt die Erben und Vermächtnisnehmer. Auch wenn Sie kein notarielles Testament verfasst haben, ist derjenige, der das Testament findet oder es in Verwahrung hat, verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben.

GLOBAL 2000 hat einen Ratgeber zum Thema Testament & Erbrecht erstellt. Hierin finden Sie Antworten auf Fragen zur gesetzlichen Erbfolge, zum gesetzlichen Pflichtteil, sowie Tipps für die Gestaltung eines rechtsgültigen Testaments.

Gerne senden wir Ihnen Ihren persönlichen Ratgeber „Ihr Vermächtnis für die Umwelt“, kostenlos und unverbindlich zu.

Wichtiger Hinweis: Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Ihr Vermächtnis kommt vollständig der Arbeit von GLOBAL 2000 zugute.

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, was mit Ihrem Nachlass geschieht.

Als Erbschaft (Verlassenschaft) wird das gesamte Vermögen des Erblassers oder eine Quote davon (z.B. ⅓, ¼, etc.) bezeichnet. Mit einem Legat (Vermächtnis) kann ein bestimmter Geldbetrag oder eine Sache an jemanden hinterlassen werden. Der Vermächtnisnehmer hat dann nur das Recht auf diesen Betrag bzw. diese eine Sache z.B. ein Sparbuch oder ein Schmuckstück.

Grundsätzlich kann man selbst bestimmen, was nach dem Tod mit dem erworbenen Vermögen geschieht. Wurde jedoch keine Regelung getroffen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In diesem Fall sind Ehepartner und Blutsverwandte automatisch erbberechtigt, nicht aber Schwiegerkinder, Stiefkinder, Stiefeltern oder Lebensgefährten. Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Angehörigen und unterscheidet in Österreich nach dem sogenannten Parentelen- oder Liniensystem. Die erste Parentel besteht aus den Nachfahren des Erblassers (Kinder und deren Nachkommen), die zweite Parentel aus den Eltern und ihren Nachkommen, die dritte aus den Großeltern (und ihren Nachkommen).

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn kein Testament hinterlegt wurde und weist Ehepartnern und Blutsverwandten bestimmte Erbanteile zu.

a) Erbfolge bei Vorhandensein eines Ehegatten/eingetragenen Partners

  • Ehegatte erbt ⅓ - Kinder, Enkel erben ⅔
  • Ehegatte erbt ⅔ - Eltern, Geschwister, Großeltern erben ⅓
  • Ehegatte erbt 1 - Geschwister, Großeltern erben 0

b) Erbfolge ohne Vorhandensein eines Ehegatten/eingetragenen Partners (Die die alte Rechtslage bleibt aufrecht)

Verwandte der 1. Linie: Kinder, auch uneheliche Kinder und adoptierte Kinder und deren Nachkommen (Enkelkinder)
Verwandte der 2. Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister; Neffen und Nichten)
Verwandte der 3. Linie: Großeltern und deren Nachkommen (Onkel und Tanten; Cousins und Cousinen)
Verwandte der 4. Linie: Urgroßeltern

Wichtig: Verwandte der nächsten Linie sind immer nur dann erbberechtigt, wenn keine Verwandten der vorigen Linie vorhanden sind.

NEU: Gibt es keine Angehörigen und keine letztwillige Verfügung, so fiel bisher das gesamte Vermögen laut Gesetz an den Staat. Das Erbrecht 2017 sieht für Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht vor.

Unabhängig vom Testament besteht für Ehepartner und Kinder (bis 1.1.2017 auch für Eltern, falls keine Kinder vorhanden sind) ein gesetzlicher Mindestanspruch, der sogenannte Pflichtteil, auf einen Teil des Erbes. Seit 1. Jänner 2017 sind nur noch die Nachkommen und der Ehegatte / eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Als Pflichtteil steht ihnen – wie schon bisher – die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu. Der Pflichtteilsanspruch von Eltern / Großeltern entfällt.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nachkommen und Ehepartner erhalten also die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (s. Gesetzliche Erbfolge). Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt nach Abzug aller Schulden, sowie der Begräbnis- und Verfahrenskosten, die im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens anfallen.

Wichtig: Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch und bezieht sich nicht auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass.

Das seit 1.1.2017 gültige Erbrecht sieht vor, Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zukommen zu lassen. Noch vor dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Aneignung durch den Bund (bisher Heimfall an den Staat). Voraussetzungen dafür sind:

  • es gibt keine gesetzlichen Erben
  • die Lebensgemeinschaft bestand zum Todeszeitpunkt
  • die Lebensgemeinschaft war mindestens 3 Jahre aufrecht
  • ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich, wenn aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht möglich (zB Aufenthalt im Pflegeheim)

Möchte man bereits zu Lebzeiten Vermögen weitergeben, so kann man dies mit einer Schenkung tun. Wird die Schenkung sofort vollzogen, so geht das Vermögen unmittelbar in das Vermögen des Beschenkten über. Soll die Schenkung erst zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden, bedarf es eines Notariatsaktes, z.B. Schenkung auf Todesfall.

Wichtig: Ist der Vertrag für eine Schenkung auf Todesfall errichtet, kann die Schenkung – anders als beim Testament – nicht einseitig abgeändert werden.

Seit dem 1. August 2008 fällt in Österreich keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr an. Zu beachten ist allerdings, dass beim unentgeltlichen Erwerb von Liegenschaft (durch Schenkung oder auch als Erbe) die Grunderwerbssteuer zu zahlen ist.

Die EU-Erbsrechts-Verordnung für grenzüberschreitende Erbrechtsfälle gilt seit 17.8.2015. Die Verordnung regelt ab diesem Zeitpunkt die Behördenzuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheidungen. Grundsätzlich gilt für das gesamte Vermögen das jeweilige Erbrecht des Wohnsitzortes, dh. der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bestimmt das anzuwendende Erbrecht.

Wichtig: Im Ausland lebende Österreicher:innen haben die Möglichkeit, die ausdrückliche Wahl österreichischen (Erb)Rechts in ihrem Testament zu hinterlegen.

Ihre Ansprechpartnerin

Astrid Stelmann

Mag. Astrid Stelmann

Jedes Leben ist einzigartig. So einzigartig wie unsere Welt. Es liegt an uns, verantwortungsvoll mit beidem umzugehen. Wer sich heute für gesunde Lebensmittel, saubere Energie, für Artenvielfalt und Klimaschutz stark macht, stellt die Weichen für die Zukunft unserer Kinder und Enkel. Für mehr Informationen wenden Sie sich gerne an mich.