Die EU-Richtlinie 2009/128 vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden griff unter anderem die folgenden Fragen auf:
- Gibt es Kontrollen und Daten, wie sich Pestizide abseits der Kulturflächen auswirken?
- Darf bei starkem Wind oder großer Hitze gespritzt werden?
- Müssen Abstände zu Wohnbereichen, Kinderspielplätzen, Gesundheitseinrichtungen etc. eingehalten werden?
- Wie wird die Einhaltung dieser Regeln überprüft?
- Gibt es Monitoring-Daten, wie sich der Einsatz von Pestiziden über Jahre auf die Gesundheit von Anrainern oder auf Lebensräume auswirkt?
- Werden Pestizide neuerlich überprüft, wenn es Hinweise gibt, dass sie sich im Freiland anders verhalten als in den Tests für die Zulassung?
Daraus wurden Ziele abgeleitet, die seit 2013 in den Mitgliedsländern mit geeigneten Maßnahmen verfolgt werden sollten. Dazu sollten „nationale Aktionspläne“ erstellt werden, die regelmäßig evaluiert werden. Die EU-Verordnung Nr. 1107/2009 regelt die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pestiziden. Sie enthält unter anderem Paragrafen, die bei Auftreten von unerwarteten Risiken in der Praxis, beispielsweise durch Abdrift, die neuerliche Überprüfung der Zulassung vorschreiben. Die EU-Verordnung Nr. 2017/625 regelt amtliche Kontrollen und Zuständigkeiten, diese Verordnung enthält auch einen Paragrafen zur Transparenz. So müssen Ergebnisse amtlicher Kontrollen öffentlich gemacht werden.
In Anhang III der Richtlinie 2009/128 werden die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes skizziert. In der Richtlinie wird gefordert, dass diese Grundsätze gesetzlich verankert und behördlich kontrolliert werden. Verweise auf diese Grundsätze finden wir in verschiedenen EU-Verordnungen, Bundes- und Landesgesetzen. So basiert etwa die Zulassung von Pestiziden, geregelt in der EU-Verordnung Nr. 1107/2009 (Abschnitt 2, Kapitel 55) auf der Einhaltung dieser Grundsätze.
In Österreich sollen das Bundesgesetz über den Verkehr von Pflanzenschutzmitteln und die Pflanzenschutzmittelgesetze der Bundesländer die oben erwähnte Richtlinie und Verordnungen in geltendes nationales Recht umsetzen.
Es fehlen verbindliche Regeln
Wir haben in keinem der Bundes- oder Landesgesetze Kapitel gefunden, in denen für die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verbindliche Regeln definiert sind. Auch die nationalen Aktionspläne, deren Ausarbeitung und Umsetzung in die Verantwortung der Landesregierungen fällt, enthalten keine verbindlichen Regeln für den integrierten Pflanzenschutz. Außerdem fehlen die entsprechend der Richtlinie 2009/128 geforderten quantifizierbaren und evaluierbaren Maßnahmen.
Werden die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes eingehalten und kontrolliert?
Im Bericht über ein Audit zur Bewertung der Umsetzung der Maßnahmenexternal link, opens in a new tab im Hinblick auf die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Österreich, das von 26. Februar bis 7. März 2019 durch die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Union durchgeführt wurde, wird bemängelt, dass in Österreich die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes nicht überprüft wird. Daher kann auch nicht sichergestellt werden, dass diese Grundsätze in der Praxis tatsächlich angewendet werden.
Anfragen ans Ministerium
Wir haben schriftliche Anfragen an das Landwirtschafts-Ministerium und die Landesregierungen, welche Maßnahmen zum Erreichen der Ziele aus der Richtlinie 2009/128 getroffen wurden. Zudem haben wir nach Art und Menge der verwendeten Pestizide und nach Gesundheitsdaten in bestimmten Regionen mit intensiver Anwendung gefragt. Zusätzlich haben wir nachgefragt, wie und durch welche Behörde die Einhaltung von Richtlinien des integrierten Pflanzenschutzes garantiert werden.
Daten & Maßnahmen fehlen
Das Ministerium und die neun Landesregierungen legten keine Daten vor. Es wurden auch keine Maßnahmen genannt wie etwa der Verzicht auf Pestizide in der Nähe von Schulen oder Gesundheitseinrichtungen oder auch von Naturschutzgebieten.
In allen Antworten wurde festgehalten, dass über die Prüfung im Rahmen der Zulassungsverfahren mögliche Risiken ausreichend erfasst und bewertet werden. Die Anwendung stelle daher laut Ministerium kein Risiko für Gesundheit und Umwelt darstellt. Weitere Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Fazit
EU-Richtlinie und EU-Verordnungen formulieren Ziele und schaffen den rechtlichen Rahmen für die Reduktion von Risiken und der Abhängigkeit von Pestiziden, für die Kontrolle und die Zulassung, sowie die behördliche Zuständigkeit und Transparenz.
Die Antworten der Landesregierungen und des Bundesministeriums und die Durchsicht von Bundes- und Landesgesetzen legen nahe, dass Ziele und Vorgaben der EU nicht umgesetzt werden. Vielmehr wurde eine Situation geschaffen, die ermöglicht, dass die Verantwortung immer weitergeschoben werden kann.
- Maßnahmen, die nicht ergriffen wurden, können nicht evaluiert werden.
- Daten, die nicht existieren, müssen nicht transparent gemacht werden.
- Bei der Zulassung durchlaufen Pflanzenschutzmittel Prüfungen, um Risiken für Gesundheit und Umwelt zu bewerten. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes zur Anwendung kommen.
- Diese Grundsätze sind aber nicht gesetzlich verankert, ihre Anwendung daher nicht verpflichtend.
Ohne Daten vorzulegen wird behauptet, dass Pestizide kein Risiko für Umwelt und Gesundheit darstellen, daher auch keine Gefahr durch Pestizidabdrift existiert.